Auch das in eine liechtensteinische Stiftung eingezahlte Kapital kann als steuerfreie Substanzauszahlung wiederum entnommen werden.
Voraussetzung ist aber, dass bei der Stiftung laufend ein Evidenzkonto mit den richtigen steuerlichen Einlagewerten geführt wird. Zudem muss die Stiftung einen Bilanzgewinn mit einem nach den Grundsätzen des österreichischen UGB erstellten Jahresabschluss ermitteln.
Nur die den Bilanzgewinn übersteigende Zuwendung kann eine steuerfreie Substanzauszahlung sein.