Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können bis 30.6.2026 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2025 stellen. Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen.
Die Frist ist nicht verlängerbar!
Hingegen ist im Falle möglicher Vorsteuererstattung österreichischer Unternehmer im Drittland (z.B. Serbien, Schweiz, Norwegen) die nationale Rechtslage im Einzelfall zu prüfen. Die Frist zur Antragstellung wird ebenfalls bis zu 6 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres betragen (analog der in der VO BGBl 279/1995).