Ein Pensionist mit einer Herzerkrankung machte Aufwendungen für die Unterbringung in einer Senioren-Wohnanlage mit betreutem Wohnen (Senioren- und Pflegeheim) als außergewöhnliche Belastung wegen Behinderung geltend.
Der steuerliche Abzug wurde ihm versagt, weil er weder Pflegegeld bezieht noch eine amtliche Behinderungsbestätigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vorlag.
Dem widerspricht der VwGH:
Unterbringungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim sind außergewöhnliche Belastungen, soweit sie durch Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Betreuungsbedürftigkeit verursacht werden. Es trifft nicht zu, dass die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur durch bestimmte amtliche Bescheinigungen nachgewiesen werden können. Für die Frage, ob eine Behinderung vorliegt (und damit der Abzug ohne Selbstbehalt erfolgen kann), kommt somit alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet ist, also auch die Bestätigung des behandelnden Arztes.