Wir haben bereits vor Kurzem darüber berichtet. Hier noch einige Details dazu:
Bereits seit 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe.
Mit Wirkung ab 1.7.2026 werden für Dienstnehmer in Buschenschanken folgende Trinkgeldpauschalen als sozialversicherungsfrei abgerechnet.
| sozialversicherungsfreie Trinkgeldpauschalen | 1.7.2026 | 2027 | 2028 |
| Dienstnehmer mit Inkasso | € 65 | € 85 | € 100 |
| Dienstnehmer ohne Inkasso | € 45 | € 45 | € 50 |
| Lehrling / Pflichtpraktikant | € 20 | € 20 | € 25 |
Für Teilzeitbeschäftigte ist das Trinkgeldpauschale der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechend zu aliquotieren.