Mit dem Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz und das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert wurden, erhält das Amt für Betrugsbekämpfung eigene Auskunftsrechte im Kontenregister- und Konteneinschauverfahren.
Die Kernpunkte sind:
- Das Amt für Betrugsbekämpfung darf künftig für Zwecke der Sozialbetrugsbekämpfung – konkret im Verfahren zur Feststellung von Scheinunternehmen – Auskunft aus dem Kontenregister
- Unter engen Voraussetzungen (Verdachtsmitteilung an den Rechtsträger, ungeklärter Verdacht trotz Gelegenheit zur Stellungnahme, Verhältnismäßigkeit) kann das Amt für Betrugsbekämpfung auch eine Auskunft über Konten bei Kreditinstituten verlangen.
- Korrespondierend wird im Bankwesengesetz bei der Aufzählung der Behörden, denen gegenüber bei einem Auskunftsverlangen kein Bankgeheimnis besteht, das Amt für Betrugsbekämpfung als auskunftsberechtigte Stelle hinzugefügt.
Ziel der Novelle ist laut den Gesetzesmaterialien die raschere Aufdeckung von Scheinunternehmen, die regelmäßig für Scheinrechnungen und Schwarzgeldkreisläufe genutzt werden.