4490 St.Florian, Leopold-Kotzmann-Straße 11b office@stb-huemer.at 07224/22472 / Fax 0732/210022-1122

Steuerberatung Huemer

stufenweiser Bürokratieabbau durch Registrierkassenpaket 2026

Mit dem Registrierkassenpaket 2026 wird ein Bündel an Erleichterungen für die Kassenpraxis schrittweise wirksam:

  • Höhere Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht bei der „Kalte-Hände-Regelung“:
    Die Umsatzgrenze für die vereinfachte Losungsermittlung bei Umsätzen im Freien (Marktstände, Hütten – , Alm- und Schihüttenbetriebe, Buschenschanken) wurde ab 1.1.2026 von € 30.000 auf € 45.000 netto Jahresumsatz angehoben. Wer unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fällt und diese Grenze nicht überschreitet, ist weiterhin von der Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht befreit. Die gleiche Regelung gilt für Umsätze von kleinen Kantinen, die von gemeinnützigen Vereinen betrieben werden.

 

  • Digitaler Beleg:
    Ab 1.10.2026 kann die Belegerteilungspflicht auch durch einen digitalen Beleg (z.B. per QR-Code oder Downloadlink) erfüllt werden. Der digitale Beleg muss unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung erstellt werden und in der Folge tatsächlich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen. Ein Papierbeleg muss nur mehr auf Verlangen des Kunden oder der Abgabenbehörde ausgestellt werden.

    Eine erhoffte Betragsgrenze, bis zu der kein Kassabeleg ausgestellt werden muss, wurde leider nicht festgelegt.

 

  • 15-Warengruppen-Regelung unbefristet verlängert:
    Demnach erfüllen Einzelhandelsunternehmer, insbesondere auch Markt-, Straßen- und Wanderhändler und andere gewerblich tätige Unternehmer, die Waren verschiedener Hersteller zu einem Sortiment zusammenfügen und an Endverbraucher verkaufen, die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht auch dann, wenn sie die Warenbezeichnung in der zu verwendenden Registrierkasse eingeschränkt bis auf 15 Warenbezeichnungen erfassen und entsprechend dieser Erfassung auf den Belegen ausweisen. Diese Erleichterung gilt nach wie vor nur für Unternehmer, die am 31.12.2015 bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts der Kassenpflicht noch nicht über ein Warenwirtschafts- oder Kassensystem verfügten, welches das gesamte Sortiment detailliert erfassen und auf dem Beleg ausweisen konnte.

HINWEIS: Der „Bürokratieabbau“ betrifft in erster Linie Formalpflichten mit hohem administrativen Aufwand (Beleg, Erfassungsdetail). Die grundsätzliche Registrierkassen- und Belegpflicht sowie die technische Absicherung über die Signatureinheit (RKSV) bleiben unverändert bestehen.

Datenschutz-Übersicht

Diese Website verwendet Cookies, damit wir Ihnen die bestmögliche Benutzererfahrung bieten können. Cookie-Informationen werden in Ihrem Browser gespeichert und führen Funktionen aus, wie das Wiedererkennen von Ihnen, wenn Sie auf unsere Website zurückkehren, und hilft unserem Team zu verstehen, welche Abschnitte der Website für Sie am interessantesten und nützlichsten sind.