Die Umsatzsteuersenkung auf 4,9 % für ausgewählte Nahrungsmittel tritt mit 1.7.2026 in Kraft. Wir haben darüber berichtet. Zur Klärung von Detailfragen veröffentlichte das BMF mittlerweile auf seiner Homepage eine eigene Information. Insbesondere werden darin folgende Punkte behandelt:
- Begünstigt sind die in der Anlage 3 zum UStG (Liste) genannten Nahrungsmittel. Der ermäßigte Steuersatz von 4,9 % gilt nur, wenn die gelieferte Sache ausschließlich ein solches Nahrungsmittel ist, das in der Liste genannt ist. Der ermäßigte Steuersatz von 4,9 % kommt also nicht zur Anwendung, wenn ein Nahrungsmittel aus der Liste zusammen mit einem anderen Lebensmittel, das unter einen anderen Steuersatz fällt, kombiniert wird.
Beispiel:
Lieferungen von Wurstsemmeln: Zwar wäre die Lieferung einer leeren Semmel begünstigt. Die Wurstsemmel ist aber kein begünstigtes Nahrungsmittel (Semmel), es kommt daher für die Wurstsemmel der Steuersatz von 10 % zur Anwendung. Auch die Lieferung einer bereits mit Butter bestrichenen Semmel fällt nicht unter den ermäßigten Steuersatz von 4,9 %.
- Den Steuersatz von 4,9 % gibt es nur bei der Lieferung der begünstigten Nahrungsmittel (z.B. Lieferung/Zustellung von Brot), nicht aber bei der Abgabe von Speisen im Rahmen eines Essens im Restaurantumsatz oder bei der Verpflegung durch Catering (also nicht bei sonstigen Leistungen). Die Abgabe von Brot und Gebäck im Rahmen von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen ist Teil der Restaurantleistung, weshalb der ermäßigte Steuersatz von 4,9 % keine Anwendung findet.
Beispiel:
Kauft der Kunde in einer Bäckerei-Filiale eine Semmel, ein Stück Butter und einen halben Liter Milch (alle Produkte sind ab 1.7.2026 mit 4,9 % steuerbegünstigt), bezahlt an der Theke und konsumiert dann anschließend diese Produkte in der Bäckerei-Filiale, wird von drei Lieferungen ausgegangen, die dem 4,9 %-Steuersatz unterliegen. Das Vorhandensein eines (Steh-)Tisches in der Bäckerei führt nicht dazu, dass eine Dienstleistung wie in einem Restaurant vorliegt.
-
Brot und Gebäck fallen nur dann unter den Steuersatz von 4,9 %, wenn der Fettgehalt (und Zuckergehalt) in der Trockenmasse maximal 5 % beträgt.
Gebäck, das diesen Fettgehalt übersteigt (zumeist bei Kornspitz, Mohnflesserl, Sonnenblumenbrot), ist daher nicht begünstigt. Auch Brote, bei denen aufgrund enthaltener Saaten (z.B. Kürbiskerne, Sonnenblumenkerne, Sesam) der Fettgehalt die 5 %-Grenze überschreitet, sind nicht begünstigt.
- Milch ist nur ohne Zusätze begünstigt.
- Joghurt fällt hingegen auch dann unter den Satz von 4,9 %, wenn ihm Zucker, Früchte, Kaffee, Schokolade oder Getreide beigemischt sind (Fruchtjoghurt).