Leben die Eltern eines Kindes getrennt, hat ein Elternteil (zumeist der Vater) Geldunterhalt für das Kind zu zahlen. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist es verfassungsrechtlich geboten, dass eine solche Unterhaltslast grundsätzlich einkommensteuerlich berücksichtigt wird. Dabei ist es aber zulässig, statt eines Abzugs der Unterhaltszahlungen beim Einkommen eine Entlastung durch Transferzahlungen (primär durch die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag) zu bewirken.
Der getrenntlebende Kindesvater erhält aber die Familienbeihilfe (samt Kinderabsetzbetrag) nicht, weshalb der VfGH in der Vergangenheit bei höheren Unterhaltszahlungen verlangte, dass die Unterhaltspflicht um einen Teil der an die Kindesmutter bzw. das Kind bezahlten Familienbeihilfe gemindert wird.
Seit der Einführung des Familienbonus Plus mit dem JStG 2018 nehmen die Zivilgerichte diese Anrechnung eines Teils der Familienbeihilfe auf den Unterhalt nicht mehr vor. Für den Fall, dass der getrenntlebende Vater eines maximal 18 Jahre alten Kindes den vollen Familienbonus Plus erhält, bestätigt der VfGH diese Vorgangsweise der Zivilgerichte nunmehr uneingeschränkt. Die steuerliche Entlastung des Kindesvaters durch den Familienbonus Plus sei ausreichend.
Erhält der Vater aber nur den halben Familienbonus Plus für das maximal 18 Jahre alte Kind, kann bei mittleren und höheren Einkommen (und damit mittleren und höheren Unterhaltszahlungen) eine Entlastungslücke beim Vater eintreten. Nach Ansicht des VfGH verpflichtet die Verfassung auch für einen solchen Fall nicht zum Abzug des Unterhalts vom Einkommen. Vielmehr müssen in einem solchen Fall die Zivilgerichte prüfen, ob es verfassungsrechtlich geboten ist, die im Vergleich zu einer Geltendmachung des vollen Familienbonus Plus eintretende steuerliche Belastung in Höhe von bis zu jährlich € 1.000 (= zweite Hälfte des Familienbonus Plus) bei der Bemessung der Geldunterhaltspflicht des Vaters als Abzug (also unterhaltsmindernd) zu berücksichtigen.
Für Kinder über 18 Jahre gewährt der Gesetzgeber nur mehr einen geringen Familienbonus Plus. Nach Ansicht des VfGH besteht in Anbetracht einer typischerweise bis zum 18. Lebensjahr des Kindes erlangten Ausbildung eine geringere Verantwortung der Allgemeinheit zur Finanzierung einer steuerlichen Entlastung der Unterhaltspflicht. Wegen der mit Vollendung des 18. Lebensjahres typisierend als gegeben anzunehmenden potenziellen Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder ist aus verfassungsrechtlicher Sicht eine weitergehende steuerliche Entlastung nicht geboten.