Der allein vertretungsbefugte Vorstand und Hauptaktionär einer AG hatte im Namen der AG hochriskante Spekulationsgeschäfte getätigt, die rein der Spekulation und somit nicht der Absicherung eines Grundgeschäfts gedient hatten.
Der AG waren dadurch hohe Verluste erwachsen. Die AG hätte vom Vorstand Schadenersatz verlangen müssen, da der Vorstand gesellschaftsrechtlich nicht berechtigt war, derartige Spekulationen vorzunehmen.
Da die AG keinen Schadenersatz verlangt hat, liegt in diesem Ausmaß eine verdeckte Ausschüttung an den Vorstand, der ja zugleich Aktionär der AG war, vor.