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Steuerberatung Huemer

Details zu Festsetzung Trinkgeldpauschalen in Buschenschanken

Wir haben bereits vor Kurzem darüber berichtet. Hier noch einige Details dazu:

Bereits seit 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe.

Mit Wirkung ab 1.7.2026 werden für Dienstnehmer in Buschenschanken folgende Trinkgeldpauschalen als sozialversicherungsfrei abgerechnet.

 

sozialversicherungsfreie Trinkgeldpauschalen 1.7.2026 2027 2028
Dienstnehmer mit Inkasso € 65 € 85 € 100
Dienstnehmer ohne Inkasso € 45 € 45 € 50
Lehrling / Pflichtpraktikant € 20 € 20 € 25

 

Für Teilzeitbeschäftigte ist das Trinkgeldpauschale der tatsächlichen Arbeitszeit entsprechend zu aliquotieren.

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