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Steuerberatung Huemer

neue Betriebsstätten-Regelung für Homeoffice/Telearbeit praxistauglich

Die grenzüberschreitende Arbeit im Homeoffice gehört in vielen multinationalen Unternehmen und grenznahen Betrieben zum Alltag. Steuerlich birgt das Arbeiten im Ausland jedoch erhebliche Risiken: Arbeitet ein Arbeitnehmer im Homeoffice im Ausland, stellt sich für das Arbeitgeberunternehmen die drängende Frage, ob dadurch eine ertragsteuerliche Betriebsstätte im Homeoffice-Staat begründet wird. Nach Jahren administrativer Strenge bringt die neue BMF-Information vom 4. Jänner 2026 im Anschluss an den aktualisierten OECD-Musterkommentar eine spürbare Entschärfung und praxistaugliche Leitlinien.

Arbeitszeit-Indikator

Der Arbeitnehmer verbringt mindestens 50 % seiner Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Homeoffice. Liegt das Ausmaß darunter, fehlt es an der erforderlichen Dauerhaftigkeit und Intensität. Demnach wird in diesem Fall eine Betriebsstätte grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Wirtschaftliche Gründe des Unternehmens

Selbst wenn die 50-%-Grenze überschritten wird, entsteht eine Betriebsstätte nur dann, wenn ein wesentlicher geschäftlicher Grund des Unternehmens dafür vorliegt, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit im Homeoffice-Staat ausübt:

  • Wirtschaftlicher Grund gegeben:
    Der Arbeitnehmer tritt vom Homeoffice aus regelmäßig in direkten Kontakt mit Kunden, Lieferanten oder Geschäftspartnern im Homeoffice-Staat, wodurch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in diesem Markt erheblich erleichtert wird.
  • Kein wirtschaftlicher Grund:
    Die Homeoffice-Möglichkeit wird vom Unternehmen rein aus Gründen der Work-Life-Balance, zur Mitarbeiterbindung oder auf ausschließlichen Wunsch des Arbeitnehmers gewährt.

Details dazu finden Sie auf den Seiten der Wirtschaftskammer.

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