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Steuerberatung Huemer

VwGH: Keine Berichtigung der AfA, die in verjährten Jahren zu hoch geltend gemacht wurde

Der Kaufpreis einer Mietwohnung ist zu einem Teil dem (nicht abschreibbaren) Grund und Boden zuzuordnen. Nur der verbleibende Betrag der Anschaffungskosten entfällt auf das (abschreibbare) Gebäude und ist laufend im Wege der AfA abzuschreiben.

Der Vermieter hatte 80 % der Anschaffungskosten einer Wohnung dem Gebäude zugeordnet, obwohl nach der ab 2016 geänderten Gesetzeslage nur mehr 60 % auf das Gebäude entfallen wären. Er hat damit in den Jahren 2016 bis 2018 eine zu hohe AfA geltend gemacht.

Im Jahr 2025, als die Einkommensteuern 2016 bis 2018 bereits verjährt waren, wurde in einem laufenden Einkommensteuerverfahren ein Zuschlag als Ausgleich für die in den verjährten Jahren 2016 bis 2018 zu hoch angesetzte AfA vorgenommen.

Nach Ansicht des VwGH erfolgte dieser Zuschlag zu Unrecht. Ein solcher Zuschlag wäre nämlich nur möglich gewesen, wenn für die verjährten Jahre, in denen die AfA zu hoch geltend gemacht wurde, ein Wiederaufnahmegrund vorgelegen wäre. Eine Gesetzesänderung ist aber kein Wiederaufnahmegrund.