Die Regeln für den elektronischen Zahlungsverkehr wurden verschärft, um der Fülle an betrügerischen Machenschaften Einhalt zu gebieten. Ab 9. Oktober 2025 treten daher einige Neuerungen in Kraft. Hier die wichtigsten Punkte für Sie zusammengestellt:
- Pflicht zur Zwei-Faktor-Identifizierung bei Online-Zahlungen
Wenn Sie online eine Zahlung durchführen, müssen zwei von diesen drei Punkten erfüllt sein:
* PIN oder Passwort
* Bank-/Kreditkarte oder Smartphone
* Fingerabdruck (fingerprint) oder Gesichtserkennung (face ID)
Ausnahmen davon gelten z.B. für:-
- Kontaktloses Zahlen bis 50 €
- Kleinbeträge bis 30 €
- Zahlungen an Park- oder Fahrkartenautomaten
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- das Zahlungsdienstegesetz (ZaDiG 2018) wurde neu formuliert
Hier wird geregelt, wer überhaupt Zahlungsdienste anbieten darf (z.B. Banken, E-Geld-Institute). Der Anbieter hat Informationspflicht gegenüber seinen Kunden (z.B. bei Gebühren oder Vertragsbedingungen). Bei Verlust oder Diebstahl der Karte / des Zahlungsinstrumentes haftet der Kunden nur mit maximal € 50. - einheitliche Regeln für den gesamten SEPA-Zahlungsraum
Sobald eine SEPA-Überweisung ausgeführt wird, müssen IBANs aus dem gesamten EWR akzeptiert werden. Auch die Zahlung auf ausländische SEPA-Konten darf nicht verweigert werden. Die Gebühren für SEPA-Überweisungen müssen gleich sein wie für nationale Zahlungen. Elektronische Überweisungen innerhalb der EU müssen innerhalb eines Bankgeschäftstags abgeschlossen sein.
Banken müssen zudem im gesamten EWR-Raum bei EUR-Zahlungen Sofortüberweisung in Echtzeit (binnen 10 Sekunden) anbieten – rund um die Uhr und ohne Zusatzkosten. - Empfängerüberprüfung ist neu (IBAN-Abgleich mit Kontoinhaber)
Vor jeder Überweisung wird automatisch geprüft, ob der Name des Empfängers zum angegebenen IBAN passt. Bei Abweichungen bekommt der Zahler eine Warnung und kann entscheiden, ob er die Zahlung trotzdem ausführt. Das schützt vor Fehlern und vor allem vor Betrug.
Hier ist für Unternehmen vor allem wichtig, auf ihren Rechnungen auch den korrekten Firmenwortlaut auszuweisen – zumindest den Firmenwortlaut, den das Bankkonto anzeigt. Nur dann sind auch die QR-Codes richtig und können vom Rechnungsempfänger verwendet werden.