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Steuerberatung Huemer

steuerlichen Änderungen – Ausblick auf 2024

Einkommensteuer

Mit dem Progressionsabgeltungsgesetz 2024 wird die inflationsneutrale Einkommensbesteuerung ab 1.1.2024 neu geregelt. Neben der Anpassung der Tarifstufen und bestimmter Absetzbeträge wurden noch weitere Maßnahmen beschlossen.

 

  • Tarifstufen und Absetzbeträge

Für die Tarifanpassung wurden die Eingangsstufe (=“Existenzminimum“) um 9,6% auf € 12.816 und die  weiteren Grenzbeträge der jeweiligen Tarifstufen [Stufe 2 (20%): € 20.818, Stufe 3 (30%): € 34.513, Stufe 4 (40%): € 66.612, Stufe 5 (48%): € 99.266] angehoben sowie davon abhängige Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag: € 463, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag: € 752 und Pensionistenabsetzbetrag: € 954) erhöht.

 

  • Gewinnfreibetrag (GFB)

Der Gewinnfreibetrags für Einkommensteuerpflichtige erfährt eine Erhöhung. Der Grundfreibetrag wird auf Gewinne bis € 33.000 angehoben, somit können € 4.950 (=15% von € 33.000) automatisch als Betriebsausgabe abgesetzt werden. Der Maximalbetrag für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag über alle Stufen erhöht sich auf € 46.400.

 

  • Leistungsanreiz Überstunden

Mit der Ausweitung der steuerlichen Begünstigung von Überstundenzuschlägen soll ein Leistungsanreiz geboten werden. In den Jahren 2024 und 2025 können Zuschläge für 18 Überstunden monatlich bis zu € 200 steuerfrei ausbezahlt werden. Ab 2026 wird der Betrag auf monatlich € 120 für 10 Überstunden statt bisher € 86 angehoben.

Anhebung weiterer steuerlicher Begünstigungen
  • Der Freibetrag für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage (SEG) sowie für Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN) wird auf € 400 / Monat erhöht.
  • Alle Regelungen betreffend Homeoffice, die von 2021 bis 2023 gegolten haben, gelten ab 2024 unbefristet weiter (zB Homeoffice-Pauschale).
  • Sowohl der steuerfreie Zuschuss für Kinderbetreuung wird auf € 2.000 pa als auch das Alter des „begünstigten“ Kindes von 10 auf 14 Jahre Ab 2024 wird auch ein nachträglicher Kostenersatz durch den Arbeitgeber direkt an den Arbeitnehmer anerkannt, wie dies bereits bei der Abwicklung des Öffi-Tickets erfolgt.

 

  • Ausstrahlung auf weitere (Grenz)Beträge

Die tarifmäßige Anhebung der Eingangsstufe auf € 12.816 (€ 11.693) ab 1.1.2024 wirkt sich ua auch noch auf folgende Grenzbeträge aus:

  • Das große Arbeitsplatzpauschale von jährlich € 1.200 steht dann zu, wenn Einkünfte aus einer anderen Tätigkeit € 12.816 pro Jahr nicht überschreiten. Darunter beträgt das Pauschale € 300.
  • Steuererklärungspflicht für Einkommen, die keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten und € 12.816 übersteigen.
  • Als außergewöhnliche Belastung können Krankheitskosten für einen einkommensschwachen (Ehe-)Partner übernommen werden, soweit durch die Krankheitskosten das steuerliche Existenzminimum des erkrankten (Ehe-)Partner von nunmehr € 12.816 unterschritten würde.

 

Hinweis: Die Abschaffung der kalten Progression knüpft an den Einkommensteuertarif an. Sie stellt keine generelle Inflationsanpassung aller Beträge im EStG dar. So haben zB Km-Geld, Luxustangente oder Pendlerpauschale andere Wurzeln, nicht die Anknüpfung an den Tarif.

 

Erhöhung Dienstgeberabgabe für geringfügig Beschäftigte

Mit dem Ziel, dass die Beschäftigung von mehreren geringfügig Beschäftigten für Dienstgeber nicht günstiger ist als der Einsatz vollversicherter Dienstnehmer, kommt es ab 1.1.2024 zu einer Erhöhung der Dienstgeberabgabe. Diese umfasst bislang die DG-Beiträge zur Kranken -und Pensionsversicherung. Neu hinzu kommt der Arbeitslosenversicherungsbeitrag von 3%. Die DG-Abgabe ist dann zu entrichten, wenn die Summe der Beitragsgrundlage aus geringfügig Beschäftigen den monatlichen Betrag von € 777,66 übersteigt. Bei ASVG-pflichtigen Dienstverhältnissen beträgt die DG-Abgabe 20,5%, gekürzt um den UV-Beitrag von 1,1% bei über 60-jährigen DN.

 

Die Mehreinnahmen fließen in den Topf der Arbeitslosenversicherung und des Insolvenz-Entgelt-Fonds. Dies erlaubt eine sehr geringfügige Senkung des Arbeitslosenbeitrags um 0,1%. Ab 1.1.2024 sind das 5,9% (6%), jeweils zur Hälfte vom Dienstnehmer und Dienstgeber getragen.

 

Umsatzsteuer

Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaikmodule

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2024 wird eine befristete Umsatzsteuerbefreiung vom 1.1.2024 bis 31.12.2025 für Lieferung, ig Erwerb und Einfuhr sowie Installation von Photovoltaikmodulen eingeführt. Dabei wird für die Leistung ein Nullsteuersatz ohne Verlust des Vorsteuerabzugs angewendet.

Folgende Rahmenbedingungen gelten:

  • Die Lieferung und Installation erfolgt an den Betreiber, der ig Erwerb bzw die Einfuhr durch den Betreiber. Die Installationen müssen direkt gegenüber dem Betreiber erbracht werden. Allgemein notwendige Vorarbeiten sind nicht umfasst. Lieferung und Montage der PV-Module samt Zubehör und Speicher gelten als unselbständige Nebenleistung und sind von der umsatzsteuerlichen Begünstigung mitumfasst. Eine Nachrüstung des Speichers oder vorausgehende Leistungen an einen Zwischenhändler unterliegen dem Regelsteuersatz. Auch Kleinunternehmer können als Betreiber gelten.
  • Die Engpassleistung beträgt nicht mehr als 35 KWp.
  • Die Anlage wird betrieben auf oder in der Nähe von
    • Gebäuden, die Wohnzwecken dienen,
    • Gebäuden, die von Körperschaften öffentlichen Rechts genutzt werden,
    • Gebäuden, die von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Einrichtungen genutzt werden.

 

Weitere veränderliche Werte

  • Bausparprämie 2024

Die Höhe der Bausparprämie beträgt auch für das Kalenderjahr 2024 unverändert 1,5% der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge von maximal € 1.200 pa, somit € 18.

 

  • Autobahnvignette für 2024

Im Vignettenjahr 2024 gibt es einige Neuerungen. Mit der 1-Tages-Vignette wird ein neues digitales Vignettenprodukt eingeführt. Künftig ist es möglich, dass die 1-Tages- und 10-Tages-Vignette beim Online-Kauf sofort gültig sind. Die 2-Monats-Vignette und die Jahresvignette sind aufgrund des Konsumentenschutzes frühestens ab dem 18.Tag nach dem Online-Kauf gültig.

in € inkl 20% USt Jahr 2-Monate 10-Tage
(auch digital)
1-Tag
(nur digital)
einspuriges Kfz 38,50 11,50 4,60 3,40
mehrspuriges Kfz bis 3,5 TzGM 96,40 28,90 11,50 8,60

 

Hinweis: Denken Sie daran, bis spätestens 13.1.2024 die Jahresvignette online zu kaufen!

 

  • E-Card Serviceentgelt 2024

Das Serviceentgelt für die e-Card fällt für Personen an, die am 15. November in einem krankenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Für 2024 war am 15.11.2023 ein Serviceentgelt von € 13,35 fällig.