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Steuerberatung Huemer

gerichtliche Entscheidungen zur Umsatzsteuer

  • Kein Vorsteuerabzug bei Anmietung einer Wohnung durch den Gebäude-Miteigentümer

Zwei Personen waren je zur ideellen Hälfte Eigentümer eines Miethauses mit mehreren Wohnungen. Einer der Miteigentümer mietete für seine privaten Wohnzwecke eine der Wohnungen von der Miteigentümergemeinschaft. In Bezug auf diese vom Miteigentümer privat verwendete Wohnung steht der Miteigentümergemeinschaft kein Vorsteuerabzug zu.

 

  • Umsatzsteuerliche Rechnungsberichtigung für verjährte Jahre ist möglich

Wenn der Unternehmer in bereits verjährten Jahren (hier: 2004 bis 2007) Rechnungen mit einem zu hohen Umsatzsteuerbetrag ausgestellt hat und deshalb die Umsatzsteuer aufgrund der Rechnungslegung schuldet, kann er immer noch die Rechnungen berichtigen und damit die zu viel an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer zurückerlangen. Für den Aussteller der Rechnung wirkt nämlich die Rechnungsberichtigung erst im Jahr der Vornahme der Rechnungsberichtigung. Für das Jahr der Vornahme der Rechnungsberichtigung ist noch keine Verjährung eingetreten.

 

  • Keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung bei Leistungen an Konsumenten

Es entsteht dann keine Umsatzsteuerschuld kraft Rechnungslegung, also wegen des bloßen Ausweises der Umsatzsteuer in einer Rechnung, wenn die Kunden des Rechnungsausstellers ausschließlich Endverbraucher sind und daher von vorneherein keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Zweck der Steuerschuld aufgrund Rechnungslegung ist nämlich nur die Vermeidung der Gefährdung des Steueraufkommens, die durch einen unrechtmäßigen Vorsteuerabzug eintreten kann.