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Steuerberatung Huemer

Energiekostenausgleich

Zur Abfederung der Energiekostensteigerung soll der sogenannte „Energiebonus“ dienen.

Die steigenden Energiepreise in Folge der andauernden Ukraine-Krise sorgen derzeit für große Aufregung. Obwohl die Ursache der Energiepreissteigerungen grundsätzlich in den europäischen Wirtschaftssanktionen gegen Russland zu suchen ist, sind auch die Energiepreise von im Inland erzeugter Energie (zB Wasserkraft, Windkraft) von der Teuerung umfasst. Daher ist jeder betroffen, unabhängig davon von welchem Energielieferanten Strom oder Gas bezogen wird.

Angesichts dieser Preissteigerung hat die Bundesregierung einen „großzügigen“ Energiekostenausgleich (sogenannter „Energiebonus“) geschaffen, um ihre Bürger und Bürgerinnen finanziell zu entlasten.

Der Energiebonus beträgt nach der derzeit gültigen Regelung einmalig € 150 pro Haushalt und wird in Form eines Gutscheins ausgegeben. Die Gutscheine werden zeitlich versetzt, je nach Bezirk, bis Ende Juni 2022 an die Haushalte verschickt.

Bezugsberechtigt sind Personen, die an dieser Adresse in der Zeit zwischen dem 15.3.2022 bis 30.6.2022 an zumindest einem Tag ihren Hauptwohnsitz haben, deren Stromliefervertrag auf ihren Namen lautet und deren Einkünfte die Höchstgrenze von € 55.000 pro Jahr (Einpersonenhaushalt) oder € 110.000 (Mehrpersonenhaushalt) nicht überschreiten. Die Einkunftsgrenze ist entweder der „Gesamtbetrag der Einkünfte“ laut Einkommensteuerbescheid oder der Betrag, der in der Kennzahl 245 am Lohnzettel zu finden ist.

Medienberichten ist zu entnehmen, dass der Energiebonus erhöht und nachgeschärft werden soll.

Ebenso ist Medienberichten zu entnehmen, dass es derzeit verstärkt zu Problemen beim Einlösen kommt. Entweder der Antrag wird sofort nach dem Absenden abgelehnt (die Gründe dafür werden gerade untersucht) oder die eigene Zählernummer ist nur ein Subzähler und man kann deshalb keinen Anspruch auf den Energiebonus erheben. Auch daran wird bereits gearbeitet. Wollen wir also hoffen, dass es bald Lösungen für alle Anspruchsberechtigten geben wird.