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Steuerberatung Huemer

Rechtsprechung zu Gesellschaftern und gewerberechtlicher Geschäftsführung

Nun  hat der VfGH (Verfassungsgerichtshof) in letzter Instanz entschieden und damit bleibt es wie es war:

Wenn Sie als mehrheitsbeteiligter Gesellschafter nicht gleichzeitig auch handelsrechtlicher Geschäftsführer sind, können Sie nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer eingetragen werden, auch wenn Sie viele Wochenstunden tatsächlich im Betrieb anwesend sind.

Der VwGH (Verwaltungsgerichtshof) beantragte die Aufhebung dieser gesetzlichen Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof (VfGH), da er es als sachlich nicht gerechtfertigt ansah, dass ein zu 75% beteiligter Gesellschafter einer GmbH, der 50 Wochenstunden im Betrieb arbeitete (Anlassfall), aufgrund dieser Gesetzesbestimmung eben nicht als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig werden durfte.

Der VfGH wies den Aufhebungsantrag des VwGH ab und hielt in seiner Entscheidung im Wesentlichen Folgendes fest:

  • Wird ein Gewerbe ausgeübt für das man einen Befähigungsnachweis benötigt, so muss der gewerberechtliche Geschäftsführer bei einer juristischen Person (AG, GmbH, …) entweder dem Vertretungsorgan der juristischen Personangehören (z.B. handelsrechtlicher Geschäftsführer einer GmbH) oder mindestens zu 50% der wöchentlichen Arbeitszeit als Arbeitnehmer beschäftigt sein.
  • Ist man als GmbH-Gesellschafter nicht zugleich auch handelsrechtlicher Geschäftsführer, jedoch mehr als 50% am Kapital der GmbH beteiligt (hier: 75%), so kann man nicht wirksam zum gewerberechtlichen Geschäftsführerbestellt werden.
  • Der Verfassungsgerichtshof sprach aus, dass diese Regelung des § 39 Abs. 2 dritter Satz GewO sachlich gerechtfertigt ist, auch wenn sie in Einzelfällen zu Härten führen kann. Die Gesetzesbestimmung ist nämlich geeignet, die im öffentlichen Interesse gelegenen Ziele der Regelung zu erreichen (wie Beschränkung des Scheingeschäftsführerwesens und Sicherstellung einer entsprechenden Betätigung, durch die der gewerberechtliche Geschäftsführer seine Verantwortung zur Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften wahrnehmen kann).

[Quelle: Dienstgeberservice der OÖGKK]