Im österreichischen UStG bestand bis 31.12.2024 eine Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Leistungen, die zwischen Banken für die Ausführung steuerfreier Leistungen erbracht werden.
Diese Steuerbefreiung ist in der MwSt-Richtlinie der EU nicht vorgesehen.
Der EuGH beurteilt diese Steuerbefreiung daher als unzulässige Beihilfe an die Banken. Diese Befreiung darf daher auch für die Jahre vor 2025 nicht mehr angewendet werden.