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Steuerberatung Huemer

ab 2028 erhöhter Körperschaftsteuersatz von 24% auf Einkommen ab 1 Mio Euro

Im parlamentarischen Verfahren zum Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028) hat sich auch diese Änderung ergeben:

Ab 2028 unterliegt jener Teil des Gewinns einer Körperschaft, der den Betrag von € 1 Mio. übersteigt, dem Steuersatz von 24 %. Der darunter liegende Teil wird mit 23 % besteuert. Diese Erhöhung auf 24 % gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Bei Unternehmensgruppen kommt es dabei auf das Wirtschaftsjahr des Gruppenträgers und auf das Gruppeneinkommen an.

NEU:
Im endgültigen BBG 2027-2028 wird klar geregelt, dass ausländische Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung (aufgrund eines DBA) ausgenommen sind, keinen Einfluss auf den Steuersatz haben. Diese ausländischen Einkünfte der Körperschaften wirken also nicht progressionserhöhend.

NEU:
Der neue progressive KöSt-Satz ist bereits bei der Berechnung latenter Steuern für Jahresabschlüsse mit einem Stichtag nach dem 8.7.2026 zu berücksichtigen.

Latente Steuern resultieren aus unterschiedlichen Wertansätzen von Vermögensgegenständen oder Schulden in der UGB-Bilanz einerseits und der Steuerbilanz andererseits. Diese unterschiedlichen Wertansätze bauen sich in späteren Wirtschaftsjahren wieder ab und sind somit temporäre Differenzen. Ergibt sich aus einer derartigen temporären Bewertungsdifferenz zwischen Unternehmens- und Steuerrecht eine spätere (effektive) Steuerbelastung, so muss die Kapitalgesellschaft diese bereits als Rückstellung für passive latente Steuern bilanzieren. Im Falle einer Steuerentlastung müssen jedenfalls mittelgroße und große Kapitalgesellschaften aktive latente Steuern als eigenen Aktivposten in ihrer Bilanz ansetzen.

Latente Steuern werden mit jenem KöSt-Satz bewertet, der im Zeitpunkt der voraussichtlichen Auflösung der zugrunde liegenden temporären Differenz gelten wird. Eine Steuersatzänderung ist bei der Bewertung latenter Steuern dann zu berücksichtigen, wenn sie am Bilanzstichtag bereits feststeht. Somit ist der neue progressive KöSt-Satz bei der Ermittlung latenter Steuern in Jahresabschlüssen mit einem Bilanzstichtag nach dem 8.7.2026 (= Beschluss des Nationalrats betreffend BBG 2027-2028 am 8.7.2026) bereits zu berücksichtigen. Da künftig kein einheitlicher KöSt-Satz mehr existiert, ist grundsätzlich eine unternehmensindividuelle Prognoserechnung nötig, um den Prozentsatz zu ermitteln, der bei Auflösung der temporären Bewertungsdifferenzen voraussichtlich anfällt.

 

TIPP:
Der Progressionseffekt dürfte bei vielen Konzernabschlüssen allerdings unter der Wesentlichkeitsgrenze liegen. Daher erscheint es vertretbar, vereinfachend pauschal 24 % (bzw. 23 % bei Gewinnen klar unter € 1 Mio.) anstelle einer aufwändigen Einzelprognose anzusetzen.

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