Das EStG erlaubt grundsätzlich eine degressive AfA im Ausmaß von maximal 30 %.
Für Elektrizitätsunternehmen wurde geregelt, dass bei diesen in Bezug auf Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 30.6.2020 und dem 1.1.2026 angeschafft oder hergestellt wurden, die degressive AfA maximal 10 % betragen darf. Diese Einschränkung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen.