Die Kapitalansammlungs-Richtlinie der EU (KA-RL) verbietet, dass auf die Kapitalzuführung an Kapitalgesellschaften und auf die Umstrukturierung von Kapitalgesellschaften indirekte Steuern (z.B. auch Grunderwerbsteuer) erhoben werden. Die Richtlinie will verhindern, dass die Bündelung von Kapital in Gesellschaften durch indirekte Steuern behindert wird.
Dabei gelten
- als Kapitalzuführung insbesondere die Gründung einer Kapitalgesellschaft und die Erhöhung ihres Kapitals,
- als Umstrukturierung folgende Vorgänge:
- die Einbringung des gesamten Vermögens einer Kapitalgesellschaft (oder eines ihrer Teilbetriebe) in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft,
- der Erwerb der die Stimmrechtsmehrheit verkörpernden Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der erwerbenden Gesellschaft,
- die Übertragung sämtlicher Aktiva und Passiva von der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft (Verschmelzung der Tochtergesellschaft auf die Muttergesellschaft).
Die KA-RL lässt ausnahmsweise indirekte Steuern (z.B. die Grunderwerbsteuer) in folgenden Fällen zu:
- Besitzwechselsteuern (z.B. Grunderwerbsteuer) auf die Übertragung des unmittelbaren Eigentums an Grundstücken an eine Kapitalgesellschaft,
- Besitzwechselsteuern (z.B. Grunderwerbsteuer) auf Einlagen jeder Art in eine Kapitalgesellschaft, wenn die Gegenleistung nicht in Gesellschaftsanteilen (sondern z.B. in Geld) besteht.