Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 (BBG 2027-2028) ist mittlerweile im Parlament beschlossen und im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Im parlamentarischen Verfahren wurde noch einiges geändert, unter anderem auch die Beurteilung der Verrechnungskonten der Gesellschafter.
Hier geht es darum, dass ein Gesellschafter (natürliche Person) aus seiner GmbH Geldmittel (insbesondere für seine private Lebensführung) entnimmt, ohne eine offene Gewinnausschüttung zu beschließen. Der Geldbetrag wird auf einem Verrechnungskonto als Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter verbucht. Mit dem BBG 2027-2028 wird nun folgendes geregelt:
Das Verrechnungskonto muss bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der GmbH entweder ausgeglichen werden oder es muss der Stand des Verrechnungskontos in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden. Andernfalls ist der Betrag des Verrechnungskontos als steuerpflichtig an den Gesellschafter ausgeschüttet anzusehen und für diesen Betrag die KESt zu entrichten.
NEU:
Im endgültigen Gesetz ist vorgesehen, dass jeder Gesellschafter ein Verrechnungskonto bis zu € 50.000 ohne steuerliche Folgen beibehalten kann. Nur Beträge über € 50.000 pro Gesellschafter (Bagatellgrenze) gelten als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet, wenn dafür nicht bis zum Bilanzstichtag ein fremdüblicher Darlehensvertrag errichtet wird.NEU:
Eine weitere Änderung gegenüber der Regierungsvorlage besteht darin, dass das endgültige Gesetz nicht nur Verrechnungskonten der Gesellschafter erfasst, sondern auch Verrechnungskonten von den Gesellschaftern nahestehenden natürlichen Personen, etwa Ehepartnern oder Kinder der Gesellschafter. Weiters gilt diese Regelung auch für Verrechnungskonten von solchen natürlichen Personen, die nicht unmittelbar Gesellschafter sind, sondern nur über zwischengeschaltete Gesellschaften mittelbar an der GmbH beteiligt sind.NEU:
Schließlich präzisiert der endgültig beschlossene Gesetzestext auch den Zeitpunkt, zu dem der am Verrechnungskonto am Bilanzstichtag als Forderung der GmbH ausgewiesene Betrag (abzüglich des Betrages von € 50.000) als offen ausgeschüttet gilt. Es ist dies der Tag, der auf die Beschlussfassung über die Aufstellung des Jahresabschlusses der GmbH folgt, spätestens aber fünf Monate nach dem Bilanzstichtag.
Die Regelung gilt erstmals für Wirtschaftsjahre der GmbH, die im Jahr 2027 enden.
HINWEIS:
Damit ein Darlehen den Grundsätzen der Fremdüblichkeit entspricht, soll eine schriftliche Vereinbarung geschlossen werden, die eine laufende Verzinsung, eine fremdübliche Laufzeit und eine klare Rückzahlungsvereinbarung enthält. Es soll eine Bonitätsprüfung angestellt werden. Der Gesellschafter muss als Schuldner der GmbH eine entsprechende Bonität aufweisen bzw. entsprechende Sicherheiten stellen, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der GmbH außer Betracht bleibt.
TIPP:
Im Budgetausschuss des Parlaments wurde festgehalten, dass eine etwas zu geringe Verzinsung für sich allein nicht die Ausschüttungsfiktion auslösen soll.