Als Teil des BBG 2027-2028 wurde auch das Paketsteuergesetz beschlossen, worüber wir bereits berichtet haben. Nun ist die endgültige Fassung bekannt.
Ab 1.10.2026 unterliegt die Zustellung von Paketen im Inland an nichtunternehmerische Empfänger (Konsumenten) im Rahmen von Versandhandelsumsätzen der Paketsteuer.
Erfasst werden sollen Versandhandelsverkäufe, bei denen der Vertragsabschluss außerhalb von Geschäftsräumen, und zwar durch Fernkommunikationsmittel (Fernabsatzverträge) bzw. auf Internetplattformen und anderen elektronischen Schnittstellen, erfolgt. Die Steuer fällt nur an, wenn der Versandhändler im vorangegangenen Wirtschaftsjahr mit Paketen inländische Versandhandelsumsätze von mehr als € 100 Mio. erzielt hat. Die Höhe der Steuer beträgt € 2 pro zugestelltem Paket. Der Versandhändler ist der Steuerschuldner.
NEU:
Im Zuge des parlamentarischen Verfahrens wurde das Gesetz noch dahingehend präzisiert, dass Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften nur dann von der Paketsteuer erfasst sind, wenn sie in Postpaketen zugestellt werden. Nicht erfasst sind unverpackte oder minimalverpackte Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften. In das Gesetz aufgenommen wurde noch eine Anordnung, wonach der Finanzminister die Paketsteuer im Jahr 2029 evaluieren (vor allem hinsichtlich der Auswirkungen auf den Onlinehandel) und dem Nationalrat einen Evaluierungsbericht vorlegen muss.
ACHTUNG:
Als Versandhandelsumsätze gelten auch alle Umsätze, die über eine Plattform oder einen Marktplatz unterstützt werden. Verkauft also ein (kleines) österreichisches Unternehmen z.B. über Amazon, Zalando oder eBay, ist der Umsatz technisch dem Versandhändler zuzurechnen und unterliegt daher der Paketsteuer.