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Steuerberatung Huemer

gemeiner Wert von Aktien und Anteilen

Durch das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 ergab sich auch eine neue Regelung für den gemeinen Wert von Aktien und Anteilen.

Naturgemäß versuchen Steuerpflichtige manchmal, den Wert von Aktien, GmbH-Anteilen und Wertpapieren niedrig anzugeben, beispielsweise wenn es um die Wegzugsbesteuerung aus Österreich geht oder wenn Wertpapiere zum niedrigen Wert in eine Stiftung eingelegt und dann zum hohen Wert aus der Stiftung verkauft werden.

Die Finanzverwaltung musste bisher den gemeinen Wert von Aktien und Anteilen, die nicht regelmäßig verkauft werden, durch das so genannte Wiener Verfahren schätzen. Daraus ergaben sich oftmals zu niedrige Werte.

Deshalb wurde in das Bewertungsgesetz eine neue Regelung aufgenommen. Demnach kann der gemeine Wert von Aktien und Anteilen aus einem einzelnen Verkauf abgeleitet werden, wenn Gegenstand des Verkaufs ein vergleichbarer Anteil ist oder die Vergleichbarkeit durch Zu- und Abschläge gewährleistet werden kann.

NEU:
Das Gesetz enthält nunmehr die Regelung, dass die Bewertung auch aus einem nachträglich (später) erfolgenden Verkauf rückwirkend abgeleitet werden kann. Der spätere Verkauf stellt dann für die Steuer ein rückwirkendes Ereignis dar. Die neue Bewertungsregel ist bereits für Vorgänge ab 10.6.2026 anzuwenden.

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