Der Betreiber eines Ambulatoriums für radiologische Untersuchungen (Röntgen, MRT, CT) zahlte den Röntgenassistentinnen eine Strahlenzulage als Gefahrenzulage steuerfrei aus. Das Finanzamt brachte den Fall zum VwGH mit dem Argument, der technische Fortschritt schließe mittlerweile eine Strahlenbelastung weitgehend aus.
Der VwGH betont, eine Gefahrenzulage kann auch bei einer bloß potentiellen Gesundheitsgefährdung steuerfrei sein. Der vom Finanzamt angesprochene technische Fortschritt schließt eine erhöhte Gesundheitsgefährdung nicht aus, weil nach wie vor das Risiko besteht, dass ein Gerät defekt wird und die Arbeitnehmer von der Strahlung betroffen sein könnten.
Die geringeren Risikofaktoren aufgrund des technischen Fortschritts müssen allerdings im Rahmen der Angemessenheitsprüfung betreffend die Höhe der steuerfreien Zulage Niederschlag finden.