Mit 30.9.2026 sind einige Dinge fällig bzw. zu beachten:
- Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2025 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2026.
- Frist für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025
Für die Offenlegung des Jahresabschlusses zum 31.12.2025 gilt immer noch die bekannte Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch.
- letzte Möglichkeit der Herabsetzung der Steuervorauszahlungen für ESt und KöSt
- Vermeidung von Anspruchszinsen für Steuernachzahlungen 2025
Ab 1. Oktober kommt es für Nachzahlungen aus der Einkommen- und Körperschaftsteuer des vorigen Kalenderjahres zur Verrechnung von Anspruchszinsen von derzeit 3,53 % pa. Um diese zu vermeiden, empfiehlt es sich, bis zum 30.9.2026 eine freiwillige Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Steuernachzahlung zu leisten. Anspruchszinsen unter € 50 werden nicht vorgeschrieben (Freigrenze). Bei Guthaben aus der Veranlagung 2025 (auch aus der Umsatzsteuerveranlagung) werden Anspruchszinsen gutgeschrieben.
ACHTUNG:
Die Nachzahlung einer USt-Restschuld aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sollte zur Vermeidung von finanzstrafrechtlichen Problemen tunlichst umgehend entrichtet werden, jedenfalls aber binnen Monatsfrist ab Einreichung der Jahreserklärung (= konkludente Selbstanzeige).