Nicht jede Grundstücksveräußerung bleibt automatisch im Bereich der privaten Vermögensverwaltung. Entscheidend ist, ob ein planmäßiges, auf Wiederveräußerung ausgerichtetes Vorgehen erkennbar ist. Werden Grundstücke gezielt erworben, um sie im gleichen oder bearbeiteten Zustand weiterzuverkaufen, spricht das für einen gewerblichen Grundstückshandel.
Neu ist, dass es nicht zwingend auf die Absicht des Steuerpflichtigen im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft ankommt:
Wird der Entschluss zum systematischen Abverkauf erst im Nachhinein gefasst, kann dennoch Gewerblichkeit vorliegen. Maßgeblich ist nicht, was bei der Anschaffung geplant war, sondern, wie sich die tatsächliche Abwicklung darstellt.