Beim Erwerb oder Import eines Fahrzeugs konnte die entrichtete NoVA bei einer späteren Lieferung oder Verbringung des Fahrzeugs ins Ausland anteilig rückvergütet werden. Die Höhe der Vergütung orientierte sich am gemeinen Wert des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Beendigung der inländischen Zulassung.
Die ab 1.7.2026 in Kraft tretende Neuregelung schränkt die Rückvergütung deutlich ein. So ist eine Rückvergütung nur möglich, wenn das Fahrzeug im Inland lediglich vorübergehend verwendet wurde. Darunter ist eine ununterbrochene Zulassung im Inland von bis zu 48 Monaten ab der erstmaligen Zulassung zu verstehen. Kfz, die länger als vier Jahre in Österreich zugelassen sind, verlieren zur Gänze den Anspruch auf NoVA-Rückvergütung. Das BMF bestätigt die Meinung, dass die 48-Monatsfrist durch zwischenzeitliche An- und Abmeldungen weder unterbrochen noch verlängert wird. Die Rückvergütung ist mit der tatsächlich entrichteten NoVA begrenzt.
Wichtig für die Beurteilung der inländischen Verwendung sind die tatsächlichen Verhältnisse. Allein entscheidend sind also nicht Kennzeichen, Eigentum oder Sitz einer Gesellschaft. Vielmehr zielt die Beurteilung auf die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs und dessen dauernden Standort ab. Umstände für eine inländische Zuordnung sind der Ort der überwiegenden Nutzung, der Ort der regelmäßigen Abstellung und die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug. Eine diesbezügliche lückenlose Dokumentation ist dringend anzuraten.
Als zusätzliche Nachweispflicht zu nennen ist die Bekanntgabe der FIN, die Sperre der Genehmigungsdatenbank, keine bestehende Zulassung im Inland und ein zusätzlicher gutachterlicher Wertnachweis bei Vergütungsbeträgen von mehr als € 5.000.
Hinweis:
Die Konsequenzen der Neuerungen bei der NoVA sind geringere Attraktivität von Gebrauchtfahrzeugexporten, höhere Kosten beim Leasing mit Auslandsbezug, sinkender Restwert bei älteren Fahrzeugen. Eine bloße Übertragung eines Fahrzeugs auf eine ausländische Gesellschaft oder ein Export „am Papier“ reichen keinesfalls. Entscheidend ist, ob die inländische Verwendung tatsächlich beendet wird und der Nutzungsschwerpunkt nachhaltig ins Ausland verlagert wird.