Sind die in Arztpraxen von Allgemeinmedizinern oder Kinderärzten tätigen Ordinationshilfen als Erstanlaufstelle von akut kranken Patienten laufend mit (etwa über die Atemwege leicht übertragbaren) Infektionskrankheiten konfrontiert, kann die ihnen ausbezahlte „Infektionszulage“ als lohnsteuerfreie Gefahrenzulage beurteilt werden.
VwGH: steuerfreie Gefahrenzulage für Ordinationshelfer in Arztpraxen