Für Umsätze, die unter die „Kalte-Hände-Regelung“ fallen, ist grundsätzlich eine vereinfachte Losungsermittlung durch „Kassasturz“ erlaubt. Das heißt, die Bareingänge eines Tages werden durch Rückrechnung aus dem ausgezählten End- und Anfangsbestand ermittelt. Für solche Umsätze besteht keine Pflicht zur Registrierkasse und keine Belegerteilungspflicht. Diese Regelung erfasst:
- Umsätze im Freien, die von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen ausgeführt werden,
- Umsätze in einem Buschenschank,
- Umsätze in Alm-, Berg-, Schi- und Schutzhütten und ähnliche Hütten,
- Umsätze in kleinen Kantinen (an maximal 52 Tagen/Jahr geöffnet) gemeinnütziger Vereine.
Bisher war diese „Kalte-Hände-Regelung“ nur anwendbar, wenn die Umsätze pro Kalenderjahr und Steuerpflichtigem € 30.000,- nicht überstiegen. Mit dem AbgÄG 2025 ist diese Umsatzgrenze ab 1.1.2026 auf € 45.000 angehoben worden.