- Langfristige Rückstellungen
Langfristige Rückstellungen sind mit einem fixen Zinssatz von 3,5 % über die voraussichtliche Laufzeit abzuzinsen.
- Managergehälter
Die steuerliche Absetzbarkeit von Managervergütungen ist mit € 500.000 brutto pro Person und Wirtschaftsjahr gedeckelt. Diese Bestimmung ist aber nicht nur auf Managergehälter anzuwenden, sondern betrifft alle echten Dienstnehmer und vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen (inklusive überlassene Personen), unabhängig davon, ob sie aktiv tätig sind oder in der Vergangenheit Arbeits- oder Werkleistungen erbracht haben. Freiwillige Abfertigungen und Abfindungen sind nur mehr insoweit als Betriebsausgabe abzugsfähig, als sie beim Empfänger der begünstigten Besteuerung mit 6 % gemäß § 67 Abs 6 EStG unterliegen oder im Rahmen eines Sozialplans geleistet werden.
- Pauschale Forderungswertberichtigungen und pauschale Rückstellungen
Seit dem Wirtschaftsjahr 2021 sind pauschale Forderungswertberichtigungen sowie die Bildung von pauschalen Rückstellungen steuerlich zulässig. In beiden Fällen ist für die Bildung der unternehmensrechtliche Ansatz maßgeblich. Die steuerliche Berücksichtigung von pauschalen Rückstellungen beschränkt sich allerdings auf Rückstellungen für sonstige ungewisse Verbindlichkeiten. Pauschale Drohverlustrückstellungen sowie Aufwandsrückstellungen bleiben steuerlich ausgeschlossen.
- Gebäudeentnahme zum Buchwert
Seit dem 1.7.2023 erfolgt die Entnahme von Betriebsgebäuden zum Buchwert und führt somit zu keiner Realisation der stillen Reserven. Dadurch entfällt eine unmittelbare steuerliche Auswirkung. In diesem Zusammenhang für den Verkauf eines Gebäudes des Privatvermögens ist anzumerken, dass die Herstellerbefreiung nur dann gilt, wenn das Gebäude im Privatvermögen hergestellt wurde. Im Betriebsvermögen selbst hergestellte Gebäude bleiben also nach Entnahme ins Privatvermögen steueranhängig.
Durch die Neuregelung entfällt an sich die dadurch obsolet gewordene Gebäudebegünstigung bei Betriebsveräußerung bzw. -aufgabe. Der Steuerpflichtige kann allerdings bei einer Betriebsaufgabe wählen, die stillen Reserven des Gebäudes im Rahmen des Aufgabegewinnes zu besteuern und dafür – bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen – den Hälftesteuersatz in Anspruch zu nehmen.
Anmerkung: Es ist dennoch möglich, eine Veräußerung eines aus dem Betriebsvermögen entnommenen Gebäudes steuerfrei zu stellen, indem dieses nach der Entnahme und vor Veräußerung für 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz für den Steuerpflichtigen dient bzw. gedient hat.