höchstgerichtliche Entschiedung:
Der Grundeigentümer hatte ein Grundstück (Altvermögen) um den Preis von einheitlich € 1.500/m² verkauft. Etwa drei Viertel der Grundstücksfläche war – nach einer 2013 erfolgten Umwidmung – Baugebiet, die restliche Fläche war Grünland.
Umgewidmetes Bauland bewirkt bei der pauschalen Besteuerung von Altvermögen eine höhere Besteuerungsgrundlage und unterliegt damit im Ergebnis einer höheren ImmoESt-Belastung als Grünland.
Für die Berechnung der ImmoESt-Bemessungsgrundlage teilte das BFG den Gesamtkaufpreis nach dem Flächenverhältnis auf (also € 1.500 für jeden Quadratmeter). Der VwGH gab einer dagegen erhobenen Amtsrevision Folge und stelle fest, dass der Gesamtkaufpreis nach dem Verhältnis des objektiven Wertes von Bauland zum objektiven Wert von Grünland aufgeteilt werden muss, sodass ein höherer Anteil als bisher auf das Bauland entfällt.