Wird eine Liegenschaft oder eine andere Einkunftsquelle verschenkt, jedoch das Nutzungsrecht daran zurückbehalten (sogenannter Vorbehaltsfruchtgenuss), bleibt die steuerliche Zurechnung der Einkünfte beim bisherigen Eigentümer. Da dieser nun zwar die Erträge bezieht, aber nicht mehr wirtschaftlicher Eigentümer des Objekts ist, steht ihm die AfA grundsätzlich nicht zu.
Eine Möglichkeit, diese Situation zu bereinigen, besteht darin, dass der Fruchtgenussberechtigte an den neuen zivilrechtlichen Eigentümer eine regelmäßige Zahlung für Substanzabgeltung in Höhe der AfA leistet. In diesem Fall kann der Fruchtgenussberechtigte diese Zahlung als Ausgabe absetzen, während der Eigentümer die AfA geltend machen kann.
Damit das steuerlich anerkannt wird, muss eine klare, schriftlich dokumentierte und nach außen erkennbare Vereinbarung bestehen, z.B. in Form eines Notariatsakts. Außerdem müssen die Zahlungen tatsächlich fließen.
Wichtige zeitliche Differenzierung
- Bei Fruchtgenusseinräumungen vor dem 1.1.2026 kann eine solche Vereinbarung auch noch nachträglich getroffen werden. Die steuerliche Wirkung entfaltet sie jedoch frühestens ab jenem Jahr, in dem die Zahlungen erstmals geleistet werden; eine rückwirkende Berücksichtigung ist ausgeschlossen.
- Bei Fruchtgenusseinräumungen ab dem 1.1.2026 gelten strengere Maßstäbe: Die Vereinbarung über die Substanzabgeltung muss gleichzeitig mit der Fruchtgenusseinräumung, also am selben Tag, abgeschlossen werden. Ein späterer Nachtrag wird steuerlich nicht mehr anerkannt.