Der Ehemann hatte seiner Frau das Fruchtgenussrecht an einer zu vermietenden Eigentumswohnung auf unbestimmte Zeit eingeräumt, aber mit der Möglichkeit der jährlichen Kündigung durch jede der beiden Seiten.
Wegen dieser kurzfristigen Kündigungsmöglichkeit rechnete das BFG die Vermietungseinkünfte nicht der Ehefrau zu.
Der VwGH entgegnet, auch ein jährlich kündbares Fruchtgenussrecht kann zur Zurechnung der Einkünfte an die Fruchtgenussberechtigte führen. Es kommt einzig darauf an, ob sie durch das Fruchtgenussrecht in der Lage ist, Vermietungsleistung zu erbringen.