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Steuerberatung Huemer

Trinkgeldpauschale in der Sozialversicherung

Trinkgelder gelten in der Sozialversicherung als Entgelt von Dritter Seite und unterliegen der Beitragspflicht. Sie erhöhen im fraglichen Zeitraum die allgemeine Beitragsgrundlage. Eine Trinkgeldpauschale erspart Unternehmen die aufwendige Feststellung tatsächlich bezogener Trinkgelder.

 

Ab 1.1.2026 gelten bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen für das Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, das Friseurgewerbe, für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure und für das Personenbeförderungsgewerbe.

Ausnahmen von den Pauschalbeträgen gibt es, wenn die tatsächlichen Trinkgeldeinnahmen im Beitragszeit­raum unter der Hälfte der Pauschalbeträge liegen. Folgende Pauschalsätze gelten je Beitragsmonat:

 

 

Sozialversicherungsfreie Trinkgeldpauschalen ab 1.1.2026  
  2026 2027 2028
Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe      
Dienstnehmer mit Inkasso € 65 € 85   € 100
Dienstnehmer ohne Inkasso € 45 € 45 € 50
Lehrling/Pflichtpraktikant € 20 € 20 € 25
Friseurgewerbe
Dienstnehmer € 70 € 85   € 100
Lehrling € 22 € 22 € 25
Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure
Dienstnehmer € 65 € 85   € 100
Lehrling € 20 € 20 € 20
Personenbeförderungsgewerbe
Dienstnehmer € 70 € 80 € 90

Hinweis: Trinkgelder sind steuerfrei, wenn sie in ortsüblicher Höhe und ohne Rechtsanspruch gewährt werden. Die Steuerfreiheit besteht auch, wenn Trinkgelder über Zahlungen per Karte weitergegeben werden.

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