Bei Beendigung des Dienstverhältnisses zahlen Arbeitnehmer oftmals Ausbildungskostenersätze, wenn der Arbeitgeber eine Ausbildung finanziert hatte. Diese Rückzahlung an Ausbildungskosten wurde in der Vergangenheit als Entgelt für eine Leistung des Arbeitgebers und damit als umsatzsteuerpflichtig behandelt.
In einer aktuellen Anfragebeantwortung erklärt das BMF nunmehr, dass ein Ausbildungskostenrückersatz als Schadenersatz und damit als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln ist.