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Steuerberatung Huemer

VwGH: Progressionsvorbehalt nicht nur im Ansässigkeitsstaat

Ist ein Steuerpflichtiger in zwei Staaten unbeschränkt steuerpflichtig, so wird in der Regel anhand des anzuwendenden Doppelbesteuerungsabkommens die steuerliche Ansässigkeit und damit das Besteuerungsrecht einem Staat zugewiesen. Wird das Besteuerungsrecht dem Quellenstaat zugewiesen, so werden diese Einkünfte im Ansässigkeitsstaat meist im Wege des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. Progressionsvorbehalt bedeutet, dass Österreich nach einem Doppelbesteuerungsabkommen auf die Besteuerung bestimmter Auslandseinkünfte verzichten muss, aber berechtigt ist, das übrige Einkommen mit dem Durchschnittsteuersatz zu besteuern, der sich aus der Besteuerung des gesamten Welteinkommens ergeben würde. Der VwGH hat nun in seiner Entscheidung festgehalten, dass die Anwendung des Progressionsvorbehalts bei in Österreich unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die aber in einem anderen Staat ansässig sind, für die in Österreich zu versteuernden Einkünfte zulässig ist, da es keine Regelung im anzuwendenden DBA (Österreich – Türkei) oder im Musterabkommen der OECD gibt, die dem entgegenstünde.