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Steuerberatung Huemer

Anpassung der Grenze für Kleinunternehmerpauschale

Mit dem StRefG 2020 wurde erstmals für das Veranlagungsjahr 2020 eine Kleinunternehmerpauschalierung geschaffen. Diese Pauschalierung wurde bereits in ihrer ursprünglichen Form an die umsatzsteuerliche Regelung des Kleinunternehmers gekoppelt. Mit Initiativantrag vom 13.10.2022 wurde nun auch für diese Pauschalierungsregelung der Inflation Rechnung getragen und folgende Ausnahmen von der Koppelung an die umsatzsteuerlichen Regelungen beschlossen:

  • Der für die einkommensteuerliche Pauschalierung maßgebliche Betrag wird von € 35.000 auf € 40.000, somit um € 5.000 erhöht.
  • Einkünfte, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind, haben keinen Einfluss auf den für die Pauschalierung maßgeblichen Höchstbetrag von € 40.000.

Diese Regelung ist ab der Veranlagung für 2023 anwendbar.

Beispiel: Erzielt ein Steuerpflichtiger Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit von € 37.000 und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von € 10.000, so kann er die Pauschalierung für die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anwenden, da die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht pauschalierungsfähig sind.