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Steuerberatung Huemer

ab 2017: automatisierte Übermittlung bestimmter Sonderausgaben

Ab dem kommenden Jahr können bestimmte Sonderausgaben nicht mehr einfach in die Steuererklärungen eingetragen werden, sondern werden bei der Veranlagung nur dann berücksichtigt, wenn die jeweilige Organisation die Daten an das Finanzamt über FinanzOnline gemeldet hat. Unter die Meldepflicht fallen

  • verpflichtende Beiträge an Kirchen und Religionsgemeinschaften,
  • Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren,
  • Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und den Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung.

Achtung: Damit Sie die oben angeführten Zahlungen ab 2017 als Sonderausgabe bei der Veranlagung in Abzug bringen können, müssen Sie der empfangenden Organisation Vor- und Zunamen und das Geburtsdatum bekanntgeben. Daraus wird ein verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) ermittelt. Die geleisteten Beträge müssen dann verbunden mit dem vbPK SA über FinanzOnline an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Das bedeutet: keine Daten – keine Sonderausgaben. Selbstverständlich kann der jeweiligen Organisation die Weiterleitung untersagt werden oder die erforderlichen Daten können zurückbehalten werden. Dies hat als Konsequenz, dass die Zahlungen nicht als Sonderausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Über FinanzOnline können Sie die für Sie gemeldeten Beträge einsehen.

Zuwendungen an ausländische Organisationen können wie bisher in der Steuererklärung berücksichtigt werden. Auch Spenden aus dem Betriebsvermögen unterliegen nicht der Übermittlungspflicht. Sonstige Zahlungen an Versicherungen, Zahlungen für Wohnraumschaffung und -sanierung, Rentenzahlungen oder Steuerberatungskosten unterliegen ebenfalls nicht diesem neuen Regime.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums.