Das Dienstgeberabgabegesetz regelt den Fall, wenn ein Dienstgeber mehrere geringfügig Beschäftigte in seinem Unternehmen beschäftigt, wobei insgesamt die 1,5-fache Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Dann ist eine pauschalierte Abgabe in Höhe von 19,4 % der Entlohnung zu entrichten (Dienstgeberabgabe).
Im Zuge der Beratungen über das BBG 2027-2028 wurde kurzfristig ein selbständiger Antrag zur Anhebung der Dienstgeberabgabe eingebracht. Die Novelle zum Dienstgeberabgabegesetz sieht vor, die Dienstgeberabgabe für die Jahre 2027 bis 2030 von derzeit 19,4 % auf 23 % anzuheben. Ab dem Jahr 2030 wird die Dienstgeberabgabe 21 % betragen.
TIPP:
Arbeitgeber mit mehreren geringfügig Beschäftigten sollten die künftig höhere Belastung bereits in die Personalkostenplanung für 2027 einbeziehen.