Das Finanzamt genehmigte elektronisch mit Knopfdruck zugleich den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens und den neuen Einkommensteuerbescheid. Das EDV-System der Finanzverwaltung stellte aber den neuen Sachbescheid einige Stunden früher elektronisch in die FinanzOnline-Databox des Steuerpflichtigen zu als den Wiederaufnahmebescheid, was grundsätzlich rechtswidrig wäre.
Der VwGH verweist auf die Regelung des § 293 BAO betreffend die Berichtigung von solchen Bescheidfehlern, die ausschließlich auf dem Einsatz einer automationsunterstützten Datenverarbeitung beruhen. Aufgrund dieser Regelung betrachtet der VwGH den Wiederaufnahmebescheid und den neuen Einkommensteuerbescheid als gleichzeitig zugestellt.