Für Unternehmer, die in Österreich weder Sitz noch Betriebsstätte haben und in Österreich auch keine steuerpflichtigen Umsätze tätigen (außer reverse-charge-Umsätze), regelt die Erstattungsverordnung, dass sie in Österreich angefallene Umsatzsteuern erstattet erhalten können.
Das BMF hat aber im Jahr 2021 mit einer Novelle zu dieser Verordnung in Bezug auf Unternehmer von außerhalb der EU eine Einschränkung der Erstattungsmöglichkeit für die Umsatzsteuer auf Kraftstoffe vorgenommen. Seither legt die Verordnung in Bezug auf Unternehmer aus Drittstaaten fest: „Von der Erstattung ausgeschlossen sind die Vorsteuerbeträge, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen.“
Der VwGH entschied nun, dass die vom BMF vorgenommene Einschränkung der Vorsteuererstattung gegen das Assoziierungsabkommen EWG/Türkei verstößt. Das bedeutet: Unternehmen, die türkische Staatsbürger oder Gesellschaften mit Sitz in der Türkei sind, steht (bei rechtzeitig erfolgter Antragstellung auch für die Vergangenheit) das Recht auf Erstattung von Vorsteuern uneingeschränkt zu, genauso wie Unternehmen aus der EU.