Die Dienstnehmer absolvierten ihren Außendienst mit ihrem eigenen Pkw und erhielten dafür vom Dienstgeber Kilometergeld. Wenn es auf den Dienstreisen zu einem Unfall und damit zu einem Schaden am Auto eines Dienstnehmers kam, ersetzte der Dienstgeber dem jeweiligen Dienstnehmer zusätzlich die vollen Kosten des Schadens am Auto. Der VwGH beurteilte diese Ersatzzahlungen für die Schäden am Auto der Dienstnehmer als Lohnbezug, sodass sie der Lohnsteuer und dem Dienstgeberbeitrag unterliegen.
Hinweis:
Unseres Erachtens kann der Dienstnehmer in der Arbeitnehmerveranlagung die Kosten des Schadens als Werbungskosten geltend machen.