Im Standard erschien kürzlich ein interessanter Artikel zum Thema Pflichtmitgliedschaft zur WKO. Das Höchstgericht hat hier entschieden und zeigt auf, wie Kleinigkeiten rechtlich einen grossen Unterschied machen.
Eine Musikerin veröffentlichte ihre Werke nicht nur auf einer der grossen Plattformen, sondern bettete ihre Musikstücke auch direkt in ihre eigene Webseite ein. Normalerweise fällt ein Künstler nicht unter die Gewerbeordnung. In diesem Fall aber sah die Wirtschaftskammer die Webseite der Künstlerin als „audiovisuellen Mediendienst auf Abruf“ und bat zur Kassa.
Der Fall ging bis zum VwGH und der entschied nun, dass hier eine Unternehmung im Sinne des Wirtschaftskammergesetzes vorliegt. Daher ist die Musikerin Zwangsmitglied der Wirtschaftskammer.