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Steuerberatung Huemer

Entgelt für Feiertagsarbeit nicht mehr steuerfrei

Mit der Entscheidung BFG 19.12.2024, RV/3100544/2017 hat das Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass der für Feiertagsarbeit bezahlte Grundstundenlohn (Feiertagsarbeitsentgelt) keinen steuerfreien Feiertagszuschlag im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG, darstellt, sondern steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf das Entgelt (Feiertagsentgelt). Zusätzlich hat ein Arbeitnehmer, wenn er während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt (Feiertagsarbeitsentgelt), es sei denn, es wird Zeitausgleich vereinbart.

Nach der Rechtsprechung des VwGH sind Zuschläge für Feiertagsarbeit nur dann steuerfrei, wenn die Art der Entlohnung darauf schließen lässt, dass in ihr ein Feiertagsarbeitszuschlag enthalten ist und die Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit bezahlt wurde.

In einer Anfragebeantwortung vom 02.04.2025 gab das BMF nun bekannt, dass es die vom BFG (zu RV/3100544/2017, vom 19.12.2024) vertretene Rechtsansicht, dass das für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührende Entgelt, kein Zuschlag für Feiertagsarbeit im Sinne des § 68 Abs. 1 EStG 1988 ist. Eine begünstigte Behandlung ist daher allenfalls bis zum 31.12.2024 möglich.

Vor diesem Hintergrund ist die neue Sichtweise ab dem Kalenderjahr 2025 (gegebenenfalls mit erforderlicher Aufrollung für Jänner, Februar und März 2025) anzuwenden.

[Quelle: BMF]

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