Kein Aprilscherz, sondern Realität.
Mit 1.April 2025 fällt die Befreiung zur motorbezogenen Versicherungssteuer bei E-Autos. Der Geltungsbereich erstreckt sich nicht nur über neue Elektroautos, sondern gilt auch für bereits bestehende zugelassene Fahrzeuge.
Die bestehenden Berechnungsmethoden in den §§ 5 und 6 VersStG werden dadurch noch umfangreicher und komplexer als bisher. Die Regelungen zur Steuerberechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer sollen in § 6 VersStG zusammengefasst werden.
Für elektrisch angetriebene PKW soll mit § 6 Abs. 1 Z 2 lit. a VersStG ein eigener Steuersatz geschaffen werden. Dabei sollen – ähnlich wie bei Pkw mit Verbrennungsmotor – die Motorleistung sowie, mangels eines CO₂-Ausstoßes, das Eigengewicht des PKW berücksichtigt werden (dabei sollen mindestens 200 kg angesetzt werden).
Der Steuersatz für PKW mit Plug-in Hybrid wird ebenso überarbeitet und angepasst. Ausgenommen von der motorbezogenen Versicherungssteuer sind damit nur mehr Kleinkrafträder (Mopeds) mit elektrischem Antrieb.