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Steuerberatung Huemer

Covid-Förderungen zählen oft noch fürs alte Jahr 2020

Wichtig für den Jahresabschluss 2020 ist, welche Covid-Förderungen in 2021 ausbezahlt wurden. Denn egal ob Einnahmen-Ausgaben-Rechner oder Bilanzierer – die z.B. für Dezember 2020 ausbezahlten Unterstützungen müssen auch in 2020 angegeben werden. Ja, selbst wenn sie erst in 2021 ausbezahlt wurden.

Daher ist es wichtig, dass Sie diese Einnahmen genau dokumentieren – für welches Monat/Jahr sie sind und wann Sie sie tatsächlich erhalten haben. Wir brauchen diese Aufzeichnungen unbedingt, um Ihren Jahresabschluss 2020 fertig stellen zu können. Wenn wir die laufende monatliche Buchhaltung für Sie erledigen und Ihre Bankumsatzlisten haben, sind gesonderte Aufzeichnungen nur dann nötig, wenn Sie sich die Covid-Förderungen auf ein anderes als das Firmenkonto haben überweisen lassen.

Sollte der Jahresabschluss bereits fertig sein und womöglich auch schon ein Steuerbescheid da sein, müssen Sie damit rechnen, dass seitens der Finanz eine sogenannte Wiederaufnahme erfolgt und es eventuell zu einer Nachzahlung kommt. Denn wie schon vor längerem von uns berichtet, sind nicht alle Covid-Unterstützungen steuerfrei bzw. abzugsfähig. Hier nochmals der Link zu unserer Zusammenstellung