Entnimmt ein Gesellschafter einer GmbH Geldmittel (insbesondere für seine private Lebensführung) aus der GmbH, ohne eine Gewinnausschüttung zu beschließen, wird der Geldbetrag auf einem Verrechnungskonto als Forderung der GmbH gegenüber dem Gesellschafter verbucht. Die VwGH-Rechtsprechung hat dies anerkannt und keine verdeckte Ausschüttung des Geldbetrags angenommen, wenn mit der Tilgung der Forderung zu rechnen ist.
Dies soll nun ab 2027 verschärft werden: Das Verrechnungskonto muss entweder bis zum Ablauf des Bilanzstichtags der GmbH ausgeglichen werden oder es muss der Stand des Verrechnungskontos in eine fremdübliche verzinste Darlehensforderung umgewandelt werden, ansonsten ist der Betrag des Verrechnungskontos als steuerpflichtig an den Gesellschafter ausgeschüttet anzusehen und für diesen Betrag die KESt zu entrichten.
Achtung:
Ein Darlehen ist nur dann fremdüblich, wenn es die Voraussetzungen für Verträge zwischen nahen Angehörigen erfüllt (insbesondere Schriftlichkeit, entsprechende Sicherheiten, fremdübliche Laufzeit, entsprechende Verzinsung, Bonitätsprüfung, wobei bei der Beurteilung der Bonität des Gesellschafters seine Beteiligung an der GmbH außer Betracht bleibt).
Diese strengeren Anforderungen sollen erstmals bereits für Wirtschaftsjahre der GmbH gelten, die im Kalenderjahr 2027 enden. Ist der Gesellschafter zumindest zu 10 % an der GmbH beteiligt, gilt diese strenge Neuregelung nur für jene Forderungsteile, die den Betrag von € 50.000 übersteigen.