Ab 1.1.2026 besteht die Möglichkeit, eine Bildungskarenz/-teilzeit nach den neuen Regelungen mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Während dieser Zeit kann vom AMS eine Weiterbildungsbeihilfe beantragt werden.
🔗 AMS – Aus- und Weiterbildungshilfen
Die neue Bildungskarenz/-teilzeit hat als Voraussetzung eine ununterbrochene 12-monatige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung. Zeiten des Wochengeld- bzw. Kinderbetreuungsgeldbezugs zählen als arbeitslosenversicherungspflichtige Zeit, dürfen aber nicht in den letzten 26 Wochen vor Beginn der Bildungskarenz liegen. Damit ist es nicht mehr möglich, von der Elternkarenz nahtlos in die Bildungskarenz zu gehen.
Auf die Bildungskarenz/-teilzeit besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch. Für Arbeitnehmer, die bereits ein Master- oder Diplomstudium abgeschlossen haben, muss eine zumindest vierjährige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen. Dadurch sollen vor allem geringer qualifizierte Arbeitnehmer bevorzugt werden.
Der Arbeitgeber muss einen Zuschuss von 15 % der Weiterbildungsbeihilfe an den Arbeitnehmer zahlen, wenn dessen Bruttogehalt mehr als 50 % der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt (2026: € 3.456). Dieser Zuschuss kürzt die AMS-Weiterbildungsbeihilfe und soll dazu dienen, die Bildungskarenz eher niedrig qualifizierten Arbeitnehmern zu ermöglichen. Der Zuschuss darf die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten. Das AMS trägt die Sozialversicherungsbeiträge des Zuschusses, die steuerliche Behandlung entspricht der des Arbeitslosengeldes.
Dem Arbeitnehmer kann zur (teilweisen) Sicherung des Lebensunterhalts eine Weiterbildungsbeihilfe vom AMS gewährt werden. Hierbei handelt es sich um keinen Rechtsanspruch, sondern um eine Ermessensentscheidung des AMS. Insbesondere sind folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Die Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden umfassen (Ausnahme: bei einer bestehenden Betreuungspflicht für ein Kind unter sieben Jahren reichen 16 Wochenstunden).
- Grundsätzlich kommen als Weiterbildungsmaßnahmen sämtliche Aus-, Weiter- und Fortbildungen im In- oder Ausland in Frage. Wichtig hierbei ist, dass die berufliche Sinnhaftigkeit im Vordergrund steht. Kurse aus privatem Interesse („Hobby“) erfüllen nicht die Voraussetzungen.
- Vor Antritt der Bildungskarenz/-teilzeit muss seit mindestens 12 Monaten eine ununterbrochene arbeitslosenversicherte Beschäftigung
- Der Antrag auf Weiterbildungsbeihilfe kann frühestens drei Monate vor Beginn der Bildungskarenz/-teilzeit durch den Arbeitnehmer eingereicht werden. Das AMS ist verpflichtet, die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung so schnell wie möglich nach Erhalt der vollständigen Unterlagen zu treffen. Für die Genehmigung wird insbesondere geprüft, ob die Bildungsmaßnahme arbeitsmarktpolitisch sinnvoll und erfolgversprechend ist.
Hinweis: Das jährliche Budget für die Weiterbildungsbeihilfe ist auf € 150 Mio. begrenzt. Bewilligungen werden daher nur erteilt, solange die verfügbaren Budgetmittel nicht ausgeschöpft sind.