Grunderwerbsteuer
Für bestimmte Grunderwerbsteuer-Tatbestände (insbesondere unentgeltliche Erwerbe, Anteilsvereinigung, Umgründungen) konnte bisher die Grunderwerbsteuer in Raten entrichtet werden. Mit dem Abgabenänderungsgesetz wird diese Möglichkeit ersatzlos gestrichen.
Übertragung Gesellschaftsanteile auf einen neuen Gesellschafter
Werden innerhalb von sieben Jahren mindestens 75 % der Anteile an einer Gesellschaft auf einen neuen Gesellschafter übertragen, erfüllt dies zumeist sowohl den Grunderwerbsteuer-Tatbestand „Gesellschafterwechsel“ als auch (subsidiär) den Grunderwerbsteuer-Tatbestand „Anteilsvereinigung“. Schuldnerin der GrESt war bisher die Gesellschaft.
Nunmehr gilt:
Werden durch einen Vorgang 75 % der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand einer Person vereinigt, soll stets diese Person auch Steuerschuldner der GrESt sein. Wird hingegen ein Gesellschafterwechsel für zumindest 75 % der Anteile verwirklicht, ohne dass eine einzige Person mindestens 75 % der Anteile in ihrer Hand vereinigt, soll die Gesellschaft Steuerschuldner bleiben.
weitere wichtige Neuerungen:
- Die Grenze für die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe wird von € 10 Mio. ab 1.1.2026 auf € 12,5 Mio. erhöht.
- In Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht (BFG) ist es fortan möglich, Barauslagen, wie insbesondere Kosten für die Beiziehung von Sachverständigen, von einer Partei einzufordern, wenn diese durch die Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten verursacht wurden.
- Für das Beschwerdeverfahren vor dem BFG bekommt auch das Finanzamt das Recht, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Diesen Antrag muss das Finanzamt im Vorlagebericht stellen.
- Eine Ausweitung der Tabaksteuer sowie des Tabakmonopols auf Nikotinbeutel und Liquids für elektronische Zigaretten sowie Hanfprodukten tritt in Kraft. Details dazu werden wir hier noch veröffentlichen. Vorab können Sie den Gesetzestext bereits hier einsehen -> Link zu oesterreich.gv.at Gesetzesveröffentlichungen